Die Möglichkeit der Rechtswahl gemäss Art. 119 Abs. 2 IPRG beschränkt sich jedoch auf den obligatorischen Teil des Rechtsgeschäftes. Der dingliche Teil richtet sich nach den Regeln des internationalen Sachenrechts, d.h. der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte