a) Gemäss Art. 119 Abs. 2 IPRG ist eine Rechtswahl bei Verträgen über Grundstücke oder deren Gebrauch zulässig. So ist es etwa möglich, dass die Vertragsparteien in der Schweiz die schuldrechtlichen Verpflichtungen betreffend ein Kaufsobjekt im Ausland dem den Parteien besser vertrauten Wohnsitzrecht unterstellen (I. Schwander, Grundstückkauf: Internationales Privatrecht und Internationales Zivilprozessrecht, in: A. Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 2.A., Bern 2001, S. 441 Rz. 11; Giger, Berner Kommentar, N 457 zu Art. 216 OR; Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2.A., Bern 2000, Rz. 678). Die Möglichkeit der Rechtswahl gemäss Art.