2. Die Parteien haben unbestrittenermassen eine Rechtswahl getroffen, wonach auf diesen Rahmenvertrag ausschliesslich schweizerisches Recht angewendet wird (kläg.act. 3 Ziff. 8). Wird entsprechend den Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen, dass es sich beim vorliegenden Rahmenvertrag samt zugehörigen Nachträgen um einen Innominatvertrag handelt, ist die getroffene Rechtswahl ohne weiteres gültig (Art. 116 IPRG). Ist aber in Übereinstimmung mit der Klägerin davon auszugehen, dass im Rahmenvertrag eine Kaufverpflichtung der Klägerin für Liegenschaften vereinbart wurde, ist Folgendes festzuhalten: