ausgegangen werde – das vorliegende Vertragsverhältnis nach dem schweizerischen Recht klarerweise die Form der öffentlichen Beurkundung verlange. II. 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ist unbestrittenermassen gegeben. Die Klägerin ist im schweizerischen Handelsregister und die Beklagte in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen, die vorliegende Streitigkeit hängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen und der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 14 Abs. 1 ZPO).