Wegen der Nichterfüllung des Rahmenvertrags samt der zugehörigen Nachträge durch die Klägerin sei die Konventionalstrafe in jedem Fall, d.h. auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen sei, geschuldet. Als Eventualstandpunkt machte sie geltend, ein Anspruch auf Rückleistung bestehe auch deshalb nicht, da sich die Klägerin über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden habe. Ihr habe bekannt sein müssen, dass – sofern von ihrem Rechtsstandpunkt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte