Die im Rahmenvertrag vorgesehene Anzahlung/Kaution stelle eine Vereinbarung über eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR dar, wobei es sich vorliegend um eine vorab bezahlte, auflösend bedingte Konventionalstrafe gehandelt habe. Beim vorliegenden Rahmenvertrag samt zugehörigen Nachträgen handle es sich um einen Innominatvertrag mit stark dienstleistungsgeschäftlichen Komponenten, welcher keinem Formzwang unterstehe. Wegen der Nichterfüllung des Rahmenvertrags samt der zugehörigen Nachträge durch die Klägerin sei die Konventionalstrafe in jedem Fall, d.h. auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen sei, geschuldet.