Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 11. Juli 2005 die kostenfällige Abweisung der Klage. Sie machte insbesondere geltend, die Klägerin habe den Rahmenvertrag nicht vertragsgemäss erfüllt, indem das Käuferangebot für O. verspätet erfolgt sei und die Klägerin keine Käuferangebote für die Objekte S., B. und F. gemacht habe. Die im Rahmenvertrag vorgesehene Anzahlung/Kaution stelle eine Vereinbarung über eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR dar, wobei es sich vorliegend um eine vorab bezahlte, auflösend bedingte Konventionalstrafe gehandelt habe.