Im Übrigen könnte die von den Parteien vereinbarte Pflicht der Klägerin zur Übernahme von elf Objekten von vornherein nur bei öffentlicher Beurkundung bestehen. Gleiches gelte für die geleistete Anzahlung/Kaution von EUR 500'000.--, welche gemäss dem für Grundstückgeschäfte anwendbaren schweizerischen Recht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung formgültig nur mit öffentlicher Beurkundung vereinbart werden könne.