3 Abs. 8 löste sie die Objekte O. und S. aus und forderte die Klägerin auf, die übrigen Objekte bis zum 31. Januar 2005 zum vereinbarten Preis zu erwerben (kläg.act. 23 S. 2). Am 17. Januar 2005 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Rückerstattung der Anzahlung/Kaution von EUR 500'000.-- auf (bekl.act. 6). Der Rechtsvertreter der Beklagten setzte der Klägerin am 10. März 2005 unpräjudiziell eine Nachfrist bis 31. März 2005 zur Erfüllung des Rahmenvertrages an (bekl.act. 4). Der Rechtsvertreter der Klägerin hielt am 18. März 2005 fest, dass ein Nichterfüllungstatbestand seitens der Klägerin nicht gegeben gewesen sei, und das