Die Klägerin forderte am 7. Dezember 2004 die geleistete Anzahlung von EUR 500'000.-- zurück. Sie hielt fest, sie verzichte auf die Abwicklung des Rahmenvertrages, nachdem die Beklagte ihr das Objekt in O. nicht verkaufe (kläg.act. 22). Die Beklagte teilte der Klägerin am 9. Dezember 2004 mit, eine Rückzahlung der "Anzahlung/Kaution" werde nicht erfolgen, weil diese bei Nichterfüllung des Rahmenvertrages an die Beklagte verfalle (kläg.act. 23). In Anwendung von kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 8 löste sie die Objekte O. und S. aus und forderte die Klägerin auf, die übrigen Objekte bis zum 31. Januar 2005 zum vereinbarten Preis zu erwerben (kläg.act.