Hätte die Beklagte diese Provisionsvereinbarung unterzeichnet und erfüllt, wäre die von der Klägerin geleistete Kaution auf diesem Wege praktisch in vollem Umfang wieder an die Klägerin zurückgeflossen. In der Folge kam der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der R. AG betreffend das Objekt in O. nicht zustande. Mit Schreiben vom 29. November 2004 (bekl.act. 3) stellte die Beklagte – was von der Klägerin bestritten wird – fest, dass die 21-Tages-Frist für die Übersendung eines notariell beglaubigten Käuferangebots am 18. November 2004 abgelaufen sei, und dass bis zum 29. November 2004 kein entsprechendes Käuferangebot für die vier Objekte (O., S., B., F.) übersandt worden sei.