19) eine - von der Beklagten vorliegend eingereichte - "Provisionsvereinbarung" zwischen den Parteien zu (bekl.act. 2). Die Beklagte macht in Bezug auf diese "Provisionsvereinbarung" geltend, die Klägerin habe in dieser - zusätzlichen - Vereinbarung betreffend das Objekt in O. eine Vermittlungsprovision zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von EUR 478'646.-- zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer vorgesehen. Hätte die Beklagte diese Provisionsvereinbarung unterzeichnet und erfüllt, wäre die von der Klägerin geleistete Kaution auf diesem Wege praktisch in vollem Umfang wieder an die Klägerin zurückgeflossen.