Nachdem gemäss dem zweiten Nachtrag zum Rahmenvertrag das Objekt in O. bis zum 31. Juli 2004 zu übernehmen gewesen wäre, und die Objekte in S., B. und F. bis zum 31. Oktober 2004 hätten übernommen werden müssen (kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 10), forderte die Beklagte die Klägerin im erwähnten Schreiben auf, diese vier Objekte in ihrer Gesamtheit abzunehmen. Sie ersuchte die Klägerin, "innerhalb der Anmeldefrist von 21 Tagen, die damit ab heute zu Laufen beginnt, uns für die vorgenannten Objekte (d.h. O., S., B. und F.; vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 8) ein notariell beglaubigtes Käuferangebot inkl. Bankbürgschaft zuzusenden" (kläg.