Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 ersuchte die Klägerin um zügige Sicherstellung der vorgeschlagenen Abwicklung des Objektes in O. und hielt fest, dass die Verhandlungen mit Kunden in Bezug auf die anderen Objekte noch nicht abgeschlossen seien (kläg.act. 14). Die Beklagte stellte in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2004 (kläg.act. 15) fest, "dass eine Abnahme der Gesamtobjekte im Rahmen unserer bisher abgeschlossenen Vereinbarungen nicht zum Tragen kommt". Nachdem gemäss dem zweiten Nachtrag zum Rahmenvertrag das Objekt in O. bis zum 31. Juli 2004 zu übernehmen gewesen wäre, und die Objekte in S., B. und F. bis zum 31. Oktober 2004 hätten übernommen werden müssen (kläg.act. 5 Ziff.