vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 10) sehe, und bat die Klägerin um Stellungnahme, wie die Abwicklung der Objekte im Einzelnen realistisch erfolgen könne (kläg.act. 10). Mit E-Mail vom 6. Oktober 2004 sandte M. I. der Beklagten einen Vertragsentwurf betreffend das Objekt in O. (kläg.act. 11), worauf die Parteien Verhandlungen insbesondere betreffend Sicherung des Kaufpreises führten (kläg.act. 12, 13). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 ersuchte die Klägerin um zügige Sicherstellung der vorgeschlagenen Abwicklung des Objektes in O. und hielt fest, dass die Verhandlungen mit Kunden in Bezug auf die anderen Objekte noch nicht abgeschlossen seien (kläg.act.