Unbestrittenermassen hat A. E., Verwaltungsratspräsident der Klägerin und direkter Ansprechpartner der Beklagten betreffend die Übernahme der elf Liegenschaften, seine Büros bei der E. Immobilien AG in Z., weshalb verschiedene Korrespondenzen unter dieser Adresse geführt wurden. Mit Schreiben vom 23. September 2004 hielt die Beklagte gegenüber A. E. von der Klägerin fest, dass die Frist für die Übernahme des Objekts O. ("Übernahme bis zum 31.07.2004"; vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 10) ausgelaufen sei, und sie damit auch die Gefährdung der Abwicklung der Objekte S., B. und F. für Oktober ("Übernahme bis zum 31.10.2004"; vgl. kläg.act.