M. I. von der M. GmbH, in K., war unbestrittenermassen bei der Übernahme der Objekte als Vermittler zwischen der Beklagten und der Klägerin tätig. In dieser Funktion hatte er unmittelbar vor Abschluss des zweiten Nachtrages vom 12. Juli 2004 den Parteien insbesondere Vorschläge in Bezug auf die Verlängerung der Fristen für den Übergang gemäss Ziff. 3 des Rahmenvertrags unterbreitet (kläg.act. 9). Unbestrittenermassen hat A. E., Verwaltungsratspräsident der Klägerin und direkter Ansprechpartner der Beklagten betreffend die Übernahme der elf Liegenschaften, seine Büros bei der E. Immobilien AG in Z., weshalb verschiedene Korrespondenzen unter dieser Adresse geführt wurden.