Gemäss Ziff. 3 Abs. 8 des zweiten Nachtrags hatte die Beklagte als Verkäuferin innerhalb der Vertragslaufzeit das Recht, einzelne Objekte aus diesem Rahmenvertrag herauszunehmen und nach eigener Entscheidung nach einer schriftlichen Anmeldefrist von 21 Tagen zu veräussern, wobei innerhalb dieser Frist die Käuferin weiterhin das Recht besass, dieses Objekt zu übernehmen (vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 9). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte