Abs. 1, 5, 10). Für den Fall, dass nach Ablauf der Frist am 31. Dezember 2004 nicht alle elf Objekte durch die Klägerin, durch deren verbundene Unternehmen oder Privatpersonen veräussert waren, wurde im Rahmenvertrag bzw. zweiten Nachtrag festgehalten, dass die Kaufverpflichtung auf die Klägerin übergehen sollte (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 6, kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 6, 7). Gemäss Ziff.