Wie bereits erwähnt, wurde im zweiten Nachtrag die ursprünglich vorgesehene Frist für die (sukzessive) Übernahme der elf Gewerbeimmobilien durch die Klägerin bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, wobei die Reihenfolge der Übernahme der Objekte und die Termine im Einzelnen vereinbart wurden. So sollte insbesondere die Übernahme der Liegenschaft "O., V.-Strasse, Discounter" bis zum 31. Juli 2004 erfolgen (kläg.act. 5 Ziff. 3, insbes. Abs. 1, 5, 10).