bei Nichterfüllung des Rahmenvertrages sollte die Anzahlung/Kaution an die Verkäuferin (Beklagte) verfallen. Entsprechend überwies die Klägerin am 5. März 2004 unter dem Zahlungsvermerk "Kaution gemäss Rahmenvertrag vom 18.02.2004" EUR 500'000.-- an die Beklagte (kläg.act. 8).