3 Abs. 6). Im zweiten Nachtrag wurde insbesondere die Frist für den sukzessiven Übergang der einzelnen Objekte bis zum 31. Dezember 2004 verlängert (kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 1, 5 und 6). Gemäss Ziff. 5 des Rahmenvertrags bzw. Ziff. 5 des ersten Nachtrags hatte die Klägerin eine "Anzahlung" bzw. "Kaution" in der Höhe von EUR 500'000.-- zu leisten. Diese Kaution sollte bei Übernahme des letzten der elf Objekte mit dem Kaufpreis für dieses Objekt verrechnet werden; bei Nichterfüllung des Rahmenvertrages sollte die Anzahlung/Kaution an die Verkäuferin (Beklagte) verfallen.