(kläg.act. 4) und vom 14. Juli 2004 (kläg.act. 5) ergänzt. Für diese Gewerbeimmobilien wurde ein Gesamtkaufpreis von EUR 43'750'000.-- vereinbart (kläg.act. 3 Ziff. 2 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 2 und 3). Die Klägerin verpflichtete sich, die vollständige Übernahme der elf Gewerbeimmobilien innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rahmenvertrags sicherzustellen (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 5). Sollten nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nicht alle elf Objekte durch die Klägerin oder durch deren verbundene Unternehmen oder Privatpersonen veräussert sein, so sollte die Kaufverpflichtung auf die Klägerin übergehen (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 6).