{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nund der Beklagten (bekl.act. 2) zusandte (kläg.act. 19 Abs. 1). Dabei brachte die\nKlägerin klar zum Ausdruck, dass das Käuferangebot und das Zahlungsversprechen\nnur unter der Bedingung geleistet würden, dass sich die Beklagte mit dem\nProvisionsvertrag einverstanden erklärte. Entsprechend sollte die Beklagte den\nProvisionsvertrag unterzeichnet an die Klägerin zurücksenden, worauf diese bereit\ngewesen wäre, der Beklagten das \"Käuferangebot als Urkunde im Original\" und das\n\"Original des unwiderruflichen Zahlungsversprechens\" zuzusenden (kläg.act. 19 Abs.\n2). Mit der Provisionsvereinbarung hätte sich die Beklagte verpflichten sollen, auf den\nnotariellen Kaufvertrag betreffend das Objekt O. eine Vermittlungsprovision von EUR\n478'646 zuzüglich eventuell anfallender Unsatzsteuer, sofern der Kaufvertrag\nrechtskräftig zustande kommt, zu bezahlen (bekl.act. 2 Ziff. 1). Damit versuchte die\nKlägerin, das von ihr im Rahmenvertrag und den Nachträgen übernommene\nunternehmerische Risiko insbesondere betreffend die Übernahme der elf\nLiegenschaften zu eliminieren und sich die geleistete Kaution/Anzahlung bereits beim\nVerkauf einer Liegenschaft (entgegen kläg.act. 3 Ziff. 5 und kläg.act. 4 Ziff. 5)\nzurückerstatten zu lassen. Die Klägerin, welche den Vertrag nicht erfüllt hat, kann damit\nauch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Kaution/Anzahlung von der\nBeklagten, welche ihrerseits ihre Leistungen gemäss Rahmenvertrag und Nachträge\ngehörig angeboten hat, nicht zurückverlangen. Die Klage ist deshalb auch wegen\nRechtsmissbrauchs abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22\n"}