{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nEtwas anderes ergibt sich aber auch nicht, wenn in Übereinstimmung mit der Klägerin\ndavon ausgegangen wird, dass die 21tägige Frist mit dem Zugang des Schreiben der\nBeklagten (kläg.act. 15) am 2. November 2004 zu laufen begonnen hätte. In diesem Fall\nwäre die 21tägige Anmeldefrist am 23. November 2004 abgelaufen, wobei auch bis zu\njenem Zeitpunkt ein Käuferangebot der Klägerin nicht vorlag. Die Klägerin sandte zwar\nder Beklagten am 17. und 24. November 2004 eine Korrespondenz zwischen ihr und\neinem Notar in Deutschland (kläg.act. 17), woraus hervorgeht, dass die Klägerin die\nBeurkundung eines Käuferangebots und einer Urkunde zur Bestellung einer\nGrundschuld in der Schweiz beabsichtigte. Erst am 26. November 2004 (kläg.act. 19),\nd.h. nach Ablauf der 21tägigen Frist (gemäss Fristberechnung der Klägerin), sandte die\nKlägerin der Beklagten per E-Mail das notariell beglaubigte Käuferangebot und ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank vom 26. November 2004 betreffend\ndas Objekt O. (kläg.act. 20, 21) sowie \"eine Ausfertigung des zugehörigen\nProvisionsvertrages\" (bekl.act. 2) zu. Nachdem das Käuferangebot verspätet erfolgt\nwar, handelte die Beklagte vertragskonform, als sie der Klägerin am 29. November\n2004 mitteilte, dass sie das Objekt O. (wie auch die Objekte S., B. und F.) anderweitig\nverkaufe (bekl.act. 3). Nachdem die Klägerin innert der 21tägigen Anmeldefrist kein\nKäuferangebot eingereicht hatte, hatte die Beklagte das Recht (nicht aber die Pflicht),\ndie Objekte O., S., B. und F. aus dem Rahmenvertrag herauszunehmen und nach\neigener Entscheidung zu veräussern. Hingegen bestand nach wie vor eine\nVerpflichtung der Klägerin, wenn die Beklagte von ihrem Herauslösungsrecht nicht\nGebrauch machte, die vier Liegenschaften entsprechend dem Rahmenvertrag und dem\nzweiten Nachtrag zu übernehmen. Der Rahmenvertrag bestand somit trotz des\nSchreibens der Beklagten vom 29. November 2004 weiter und der Klägerin oblag nach\nwie vor die Pflicht, die übrigen Objekte zu den vereinbarten Zeitpunkten zu\nübernehmen. Sie hat keines der Objekte übernommen und damit den Rahmenvertrag\ninkl. die Nachträge verletzt.\n\nDie Klägerin, welche vertragswidrig keines der elf Objekte übernommen hat, handelt\nrechtmissbräuchlich, wenn sie bei Abschluss des Rahmenvertrags die Anwendbarkeit\ndes schweizerischen Rechts, mithin die öffentliche Beurkundung, vereinbarte, eine\nKaution gestützt auf den Rahmenvertrag leistete, obwohl dieser nicht öffentlich\nbeurkundet und damit nichtig war, und nunmehr die Kaution zurückfordert, wobei sie\nsich gleichzeitig aus der vertraglichen Bindung zu befreien versucht, indem sie der\nBeklagte zu Unrecht die Verletzung des Rahmenvertrags vorwirft (vgl. insbes. kläg.act.\n22) und gleichzeitig die Einrede der Formungültigkeit des Rahmenvertrages inkl.\nNachträge erhebt. Dieses offensichtlich gegen Treu und Glauben verstossende\nVerhalten verdient keinen Rechtschutz, womit auch aus diesem Grund ein Anspruch\nder Klägerin auf Rückerstattung der Kaution/Anzahlung über EUR 500'000.-- besteht.\nIm Übrigen kann ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass der Klägerin ein arglistiges und\ndamit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, auch darin gesehen werden,\ndass die Klägerin der Beklagten am 26. November 2004 neben dem Käuferangebot (als\nKopie) und dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen (als Kopie) über den\nRahmenvertrag und die Nachträge hinaus und damit als Offerte für eine\nVertragsänderung einen Entwurf einer Provisionsvereinbarung zwischen der Klägerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}