{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nschweizerischen Recht unterstellter Rahmenvertrag betreffend die Übernahme von\nLiegenschaften und eine in diesem Zusammenhang vereinbarte Kaution ohne\nöffentliche Beurkundung nicht gültig vereinbart werden konnte. Die Klägerin leistete\nzwar die Kaution, erfüllte aber den Rahmenvertrag und den zweiten Nachtrag nicht,\nindem sie die elf ihr gehörig angebotenen Liegenschaften innert der im zweiten\nNachtrag verlängerten Fristen nicht übernahm bzw. die Übernahme durch einen Dritten\nbewerkstelligte. Dabei übernahm sie insbesondere auch die Liegenschaft in O. nicht\nentsprechend dem zweiten Nachtrag bis zum 31. Juli 2004, was die Beklagte am 23.\nSeptember 2004 entsprechend rügte (kläg.act. 10). Aber auch wenn davon auszugehen\nwäre, dass die Beklagte stillschweigend einer Änderung der vertraglich vereinbarten\nÜbernahmefristen zugestimmt hätte, ist davon auszugehen, dass sie sich entgegen den\nVorbringen der Klägerin nicht vertragswidrig geweigert hatte, der von der Klägerin im\nNovember 2004 beigebrachten Verkäuferin das Objekt O. zu verkaufen, womit die\nKlägerin berechtigt gewesen wäre, auf die weitere Abwicklung des Rahmenvertrages\nzu verzichten und wegen Nichterfüllung des Vertrags die geleistete Anzahlung\nzurückzufordern (vgl. kläg.act. 22). Im Schreiben vom 21. Oktober 2004 räumte die\nKlägerin selber ein, dass sie die Terminsetzung gemäss zweitem Nachtrag aus in ihrem\nVerantwortungsbereich liegenden Gründen nicht einhalten werde (kläg.act. 14 S. 2 Abs.\n3), und ersuchte um Zustimmung zur vorgeschlagenen Abwicklung des Objekts O.\n(kläg.act. 14 S. 2 Abs. 2, 4 und 5). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 (kläg.act. 15)\nforderte die Beklagte die Klägerin auf, die gemäss zweitem Nachtrag bis 31. Juli bzw.\n31. Oktober 2004 zu übernehmenden Objekte O., S., B. und F. in ihrer Gesamtheit zu\nübernehmen. Ferner ersuchte sie die Klägerin, \"innerhalb der Anmeldefrist von 21\nTagen, die damit ab heute zu Laufen beginnt, uns für die vorgenannten Objekte ein\nnotariell beglaubigtes Käuferangebot inkl. Bankbürgschaft zuzusenden\" (kläg.act. 15\nletzter Absatz). Die Beklagte stützte sich dabei auf die Bestimmung von Ziff. 3 Abs. 8\ndes zweiten Nachtrags (kläg.act. 5), wonach die Verkäuferin, d.h. die Beklagte, das\nRecht hat, einzelne Objekte aus dem Rahmenvertrag herauszunehmen und nach\neigener Entscheidung zu veräussern, nach einer schriftlichen Anmeldefrist von 21\nTagen. Dabei soll die Käuferin, d.h. die Klägerin, innerhalb dieser Anmeldefrist weiterhin\ndas Recht besitzen, dieses Objekt zu übernehmen. Die Klägerin machte in diesem\nZusammenhang geltend, die ihr von der Beklagten angesetzte 21tägige Frist habe erst\nmit Zugang des Chargé-Schreibens bei der Klägerin zu laufen begonnen. Damit habe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsie rechtzeitig von ihrem Recht gemäss Ziff. 3 Abs. 8 des zweiten Nachtrags in Bezug\nauf das Objekt O. Gebrauch gemacht (kläg.act. 16-21). Die Beklagte bestritt, dass die\n21tägige Frist erst mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten (kläg.act. 15) am 2.\nNovember 2004 (bekl.act. 7) zu Laufen begonnen habe. Die Parteien haben im\nRahmenvertrag und im zweiten Nachtrag keinerlei Regelungen über den Beginn von\nFristen und insbesondere der in kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 8 vorgesehenen Anmeldefrist\nvon 21 Tagen getroffen. Damit war die Beklagte berechtigt, der Klägerin\nvorzuschlagen, dass die Anmeldefrist ab Datum des Schreibens vom 28. Oktober 2004\n(kläg.act. 15) zu laufen beginnen sollte. Nachdem die Klägerin auf diese Fristansetzung\nnicht reagierte, hat sie die von der Beklagten genannte Fristberechnung\nstillschweigend akzeptiert. Damit wäre sie berechtigt gewesen, bis 18. November 2004\nder Beklagten ein notariell beglaubigtes Käuferangebot zu übermitteln. Die Klägerin\nmachte innert dieser Frist von ihrem Recht keinen Gebrauch, sondern kündigte der\nBeklagten am 16. November 2004 (kläg.act. 16) lediglich an, dass sie ihr im Laufe des\nNovembers 2004 ein Käuferangebot unterbreiten werde. Damit steht fest, dass die\nKlägerin innert der 21tägigen Frist ihr Recht zur Übernahme des Objekts O. nicht\nvertragsgemäss ausgeübt hatte, womit ihr vertragliches Recht, die Liegenschaft zu\nerwerben, entfiel. Die Klägerin warf der Beklagten deshalb am 7. Dezember 2004\n(kläg.act. 22) zu Unrecht die Verletzung des Rahmenvertrages betreffend das Objekt O.\nvor und war nicht berechtigt, gestützt darauf auf die Abwicklung des Rahmenvertrages\nunter Rückforderung der Kaution/Anzahlung und Geltendmachung des\nErfüllungsinteresses zu verzichten.\n\n"}