{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nFormvorschriften des schweizerischen Rechts im Bild war bzw. sein musste. Etwas\nanderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien davon ausgingen,\ndie jeweiligen Kaufverträge seien in Deutschland notariell zu beurkunden (kläg.act. 3\nZiff. 4 und 6), nachdem es dabei um den Vollzug der Kaufverträge und nicht um die\nGültigkeit des Rahmenvertrags als Vorvertrag und der geleisteten Kaution/Anzahlung\nging. Eine Rückforderung der Kaution/Anzahlung von EUR 500'000.-- ist damit,\nnachdem die Klägerin diese freiwillig und ohne Irrtum geleistet hat, ausgeschlossen.\nDie Klage ist deshalb abzuweisen.\n\nc) Die Klage wäre aber auch, wenn die Klägerin die Kaution/Anzahlung irrtümlich\ngeleistet hätte, wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) abzuweisen. Wer einen\nVertrag wegen Formmangels nicht gelten lassen will, missbraucht das Recht nur, wenn\nseine Haltung wegen besonderer Umstände offensichtlich gegen Treu und Glauben\nverstösst. Auf besondere Umstände ist insbesondere zu schliessen, wenn derjenige,\nder im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens\nverweigert oder eine erbrachte Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht,\nsich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu\nbefreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (BGE 86 II 261 f.; 90 II 27; Koller,\nVom Formmangel und seinen Folgen, S. 93 ff.; Merz, Berner Kommentar, N 483 ff. zu\nArt. 2 ZGB). Im Falle irrtumsfreier Erfüllung ist das Begehren um Rückabwicklung\nvermutungsweise rechtsmissbräuchlich und kann somit vorbehältlich besonderer\nUmstände nicht verlangt werden (BGE 112 II 333 E.2a; 104 II 101 f. E.3; Koller, Vom\nFormmangel und seinen Folgen, S. 103 N 63). Eine Rückforderung ist zwar zulässig,\nwenn jemand zwecks Erfüllung eines zweiseitigen Vertrags leistet und die erwartete\nGegenleistung ausbleibt (BGE 115 II 28 ff.; 119 II 21 f.; vgl. Koller, AJP 2006, S. 468 f.),\nnicht aber, wenn die Gegenleistung gehörig angeboten, jedoch vom Leistenden deren\nAnnahme zu Unrecht verweigert wird.\n\nIn Übereinstimmung mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass es gegen die ratio\nlegis verstossen würde, den Liegenschaftskäufer durch das Formerfordernis der\nöffentlichen Beurkundung vor Übereilung zu schützen, um ihm dann eben diesen\nSchutz zu verwehren, wenn er irrtümlich ohne den Schutz gehandelt hat. Vorliegend\nkann dieser Grundsatz jedoch keine Anwendung finden, nachdem die Klägerin - wie\nerwähnt - bei Vertragsschluss wusste bzw. wissen musste, dass ein dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}