{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nbb) Ist mithin davon auszugehen, dass bei der Beklagten (nicht aber in Bezug auf die\nelf Liegenschaften bei der Klägerin) Erfüllungsbereitschaft bestand, ist Folgendes\nfestzuhalten: Wenn die Gegenpartei (d.h. vorliegend die Beklagte) ihrerseits\nerfüllungsbereit ist, ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Leistung freiwillig\nund irrtumsfrei erfolgte. Im Falle irrtümlicher Leistung ist die Rückforderung zulässig,\nunter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (Koller, Vom Formmangel und seinen\nFolgen, S. 112f. Rz. 94). In einem Fall, in welchem eine Mietzinserhöhung wegen\nNichtverwendung des amtlichen Formulars nichtig war, hielt das Bundesgericht fest,\ndas Verbot widersprüchlichen Verhaltens schliesse nicht aus, dass der Mieter sich\nnach der Zahlung des erhöhten Mietzinses auf die Nichtigkeit der Erhöhung (Art. 2\nZGB) berufen könne. Dabei konnte die Frage offen bleiben, ob der Mieter im Wissen\num die Ungültigkeit der Zinserhöhung geleistet hatte (BGE 110 II 494 E.4). In einem\nweiteren Fall, in dem es ebenfalls um die Rückforderung von Mietzinsen, die auf eine\nnichtige Erhöhungsmitteilung hin bezahlt wurden, ging, hielt das Bundesgericht unter\nHinweis auf Art. 63 Abs. 1 OR fest, es würde offensichtlich gegen die ratio legis von\nArt. 18 BMM verstossen, wenn vom Mieter, der über seine Rechte mit eben diesem\namtlichen Formular informiert werden muss, verlangt würde, dass er die Unkenntnis\ndieser Rechte oder der formellen Voraussetzungen des Bundesbeschlusses (BMM)\nnachweise. Einzig bei Rechtsmissbrauch sei eine Ausnahme vom Rückforderungsrecht\nzuzulassen, d.h. dort, wo der Mieter sich des Formfehlers bewusst war und in der\nAbsicht schwieg, um allenfalls später davon zu profitieren (BGE 113 II 187 = Pra 1988\nNr. 171; vgl. Koller, Vom Formmangel und seinen Folgen, S. 103 N 63).\n\nVorliegend steht fest, dass der Klägerin zumindest im Nachhinein der Formmangel des\nRahmenvertrags und der Nachträge bekannt war, nachdem der Rechtsvertreter im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchreiben vom 17. Januar 2005 den Standpunkt vertrat, dass das Vertragsverhältnis\ndie Form der öffentlichen Beurkundung verlange (bekl.act. 6). Entsprechend berief sich\ndie Klägerin auch in der Klage darauf, dass die Leistung der Kaution/Anzahlung\nformgültig nur mit öffentlicher Beurkundung hätte vereinbart werden können (Klage S. 7\nf.). Entscheidend ist nun aber, dass der Klägerin, welche gewerbsmässig und - wie sich\nim vorliegenden Verfahren zeigt - in grossem Umfang mit Liegenschaften im In- und\nAusland handelt (vgl. kläg.act. 1), zweifellos die beim Abschluss von\nGrundstückkaufverträgen in der Schweiz zu beachtenden Formvorschriften kannte\nbzw. kennen musste. Ferner musste der Klägerin als professionelle\nImmobilienhändlerin bekannt sein, dass, um Umgehungen zu verhindern, auch\nwesentliche Nebenpunkte wie die Leistung einer Kaution/Anzahlung von EUR\n500'000.-- dem Formzwang unterstehen. Dies kann im Übrigen auch daraus\ngeschlossen werden, dass in Ziff. 8 des Rahmenvertrags ausdrücklich die\nAnwendbarkeit schweizerischen Rechts und der Gerichtsstand St. Gallen vereinbart\nworden war. Nachdem es im Rahmenvertrag um elf Liegenschaften in Deutschland\ngeht, und auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist davon auszugehen, dass\nRechtswahl und Gerichtsstand von der Klägerin verlangt worden war (so auch im\nklägerischen Entwurf einer Provisionsvereinbarung, bekl.act. 2) oder diese zumindest\num die Tragweite dieser Vertragsklausel vollständig im Bild sein musste. Insgesamt\nwusste bzw. musste die Klägerin wissen, dass die Verpflichtung zur Übernahme von elf\nLiegenschaften und die Leistung einer Kaution/Anzahlung durch die Käuferin, welche\nbei Nichterfüllung des Rahmenvertrags verfällt, nach schweizerischem Recht, dessen\nAnwendbarkeit die Parteien ausdrücklich vereinbart hatten, nur mit öffentlicher\nBeurkundung gültig vereinbart werden konnte. Indem die Klägerin freiwillig und ohne\nIrrtum über die Ungültigkeit des Rahmenvertrages eine Nichtschuld geleistet hat, kann\nsie die Kaution/Anzahlung von EUR 500'000.-- nicht zurückfordern. Im Übrigen könnte\ndie Klägerin in Bezug auf einen behaupteten Irrtum nicht einwenden, sie habe nicht\nwissen müssen, welche Formvorschriften bei Abschluss eines Vorvertrages zwischen\neinem schweizerischen und einem deutschen Unternehmen betreffend Grundstücke in\nDeutschland gelten sollen. Entscheidend ist einzig, dass die Parteien für die\nÜbernahme der Gründstücke in Deutschland und die Leistung einer entsprechenden\nKaution/Anzahlung schweizerisches Recht gültig (vgl. die vorstehenden Ausführungen)\nvereinbart hatten und die Klägerin über die Bedeutung der diesbezüglichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}