{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nverweigert oder mit Erfolg zurückverlangt. Bei gestörten Austauschverhältnissen darf\ndie Rückforderung nicht von der Voraussetzung der irrtümlichen Leistung abhängig\ngemacht werden, sondern es genügt, dass der bei der Leistung vorausgesetzte\nLeistungsgrund ausbleibt. Leistet ein Vertragspartner, obwohl ihm die fehlende\nDurchsetzbarkeit der Gegenleistung bekannt ist, liegt der Leistungsgrund in der\nErwartung, der Leistungsempfänger werde ebenfalls freiwillig leisten. Bleibt die\nGegenleistung aus, ist die eigene Leistung grundlos erfolgt und zurückzuerstatten (BGE\n115 II 29f.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR AT, Bd. I, Rz. 1577f.; A. Koller, Vom\nFormmangel und seinen Folgen, in: A. Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, S. 112 Rz.\n93; A. Koller, Die Kondiktionssperre von Art. 63 Abs. 1 OR, AJP 2006, S. 468 ff.).\nVorliegend hatte sich die Klägerin gemäss Rahmenvertrag und den Nachträgen im\nwesentlichen verpflichtet, eine Anzahlung/Kaution zu leisten und elf\nGewerbeimmobilien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen bzw. dafür zu\nsorgen, dass die Liegenschaften bis zu diesem Termin von einem Dritten erworben\nwurden. Dieser letzteren Verpflichtung ist die Klägerin in keiner Weise nachgekommen,\nindem sie innerhalb der bis zum 31. Dezember 2004 verlängerten Frist (kläg.act. 5)\nkeine der Liegenschaften erworben hatte bzw. diese durch einen Dritten erworben\nworden waren. Hingegen war die Beklagte ihren diesbezüglichen Vertragspflichten\nnachgekommen, indem sie die elf Liegenschaften der Klägerin gehörig angeboten\nhatte. In Bezug auf zehn Liegenschaften hatte die Klägerin weder ihre Bereitschaft\nerklärt, diese zu übernehmen, noch hat sie entsprechende Vorbereitungen getroffen.\nAuch in Bezug auf das Objekt in O. erfolgte die Übernahme entgegen dem zweiten\nNachtrag (kläg. act. 5 Ziff. 3 Abs. 10) nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt vom 31. Juli\n2004. Damit hat die Klägerin den Rahmenvertrag inklusive die Nachträge in Bezug auf\ndie Übernahme der elf Liegenschaften nicht erfüllt. Dabei ist unerheblich, dass die\nKlägerin der Beklagten im November 2004, mithin nach Ablauf der vereinbarten Frist,\nein Käuferangebot in Bezug auf das Objekt O. unterbreitet hatte. Insgesamt ist\naufgrund des Verhaltens der Klägerin nach Vertragsschluss zu schliessen, dass sie die\nKaution/Anzahlung leistete, wobei sie mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit\nrechnete bzw. in Kauf nahm, innert der vereinbarten Frist nicht imstande zu sein, für die\nelf Liegenschaften einen Drittkäufer zu finden, bzw. sie nicht willens oder finanziell\nimstande war, selber die Liegenschaften zu übernehmen, obwohl ihr diese von der\nBeklagten vertragsgemäss angeboten worden waren. Die bestehende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErfüllungsbereitschaft der Beklagten zeigte sich insbesondere auch darin, dass sie sich\nbereit erklärt hatte, im zweiten Nachtrag die Übernahmefristen zu verlängern (kläg.act.\n3 Ziff. 3 Abs. 1, kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 10; vgl. kläg. act. 7, wo die Beklagte\nausdrücklich darauf hinweist, \"dass dieser zweite Nachtrag nun Grundlage ist, um die\nObjektübernahmen auch vollständig durchzuführen\"). Angesichts der erstellten\nErfüllungsbereitschaft der Beklagten und der in Bezug auf Übernahme der elf\nLiegenschaft nicht bestehenden Erfüllungsbereitschaft der Klägerin kann diese die\ngeleistete Kaution/Anzahlung nur zurückfordern, wenn sie diese irrtümlich geleistet hat.\n\n"}