{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nNach herrschender Lehre und Praxis schliesst ein vertraglicher Anspruch einen\nBereicherungsanspruch aus. Besteht ein vertraglicher Anspruch, indem eine vertraglich\ngeschuldete Leistung erbracht wird, so besteht auf Grund des gültigen Vertrages ein\nRechtsgrund, weshalb der Leistungsempfänger nicht in ungerechtfertigter Weise\nbereichert sein kann (BGE 130 III 504 E.6.1; 126 III 119 E.3b). In der neueren Lehre und\nRechtsprechung besteht eine generelle Tendenz, Ansprüche vermehrt auf vertragliche\ndenn auf bereicherungsrechtliche Grundlagen zu stützen. Dabei ist im Einzelnen zu\nprüfen, ob der Anspruch einen vertraglichen Charakter aufweist (BGE 130 III 504 E.\n6.1f.; 126 III 119 E.3.c). In BGE 114 II 152 hielt das Bundesgericht fest, bei einem\nVertragsrücktritt gemäss Art. 109 OR werde das Vertragsverhältnis in ein\nLiquidationsverhältnis umgewandelt, womit die Rückleistungspflicht vertraglicher Natur\nsei. In gleicher Weise ging das Bundesgericht bei einem Anspruch auf Rückerstattung\nzuviel bezahlter Akontozahlungen davon aus, dass sich dieser aus Vertrag ergebe.\nErgibt sich bei der definitiven Abrechnung über die Gewinnbeteiligung ein\nNegativsaldo, so kann dieser aus Vertrag zurückgefordert werden (BGE 126 III 119).\nWird aber der Vertrag bedingungslos erfüllt, ist davon auszugehen, dass ein allfälliger\nAnspruch auf Rückerstattung nicht vertraglicher Natur ist (BGE 127 III 421 E.3c/bb a.E.;\n130 III 504 E.6.2). Wenn etwa eine Krankenkasse die Rechnungen vorbehaltlos\nbeglichen hat, kann sie einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung nur allenfalls\nwegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Dies gilt auch bei der\nRückforderung von zuviel bezahlten Darlehens- oder Pachtzinsen oder bei einer zu\nUnrecht bezogenen Versicherungsleistung (BGE 127 III 421 E.3c/bb m.w.H.). In\ngleicher Weise bestehen auch Bereicherungsansprüche bei Rückforderungen aus\nnichtigen Verträgen (BGE 110 II 335) oder bei Rückforderungen aus künftigem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertragsschluss, welcher nicht zustande kam (BGE 119 II 20). Ferner sind auch\nLeistungen, die auf Grund eines suspensiv bedingten Vertrages erbracht wurden, nach\nden Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten, wenn die\nBedingung nicht eingetreten ist (BGE 129 III 264 E.3.2.2 und E.4.1 a.E. = Pra 2003 Nr.\n176).\n\nVorliegend leistete die Klägerin die Anzahlung/Kaution auf Grund einer mangels\nEinhaltung der gesetzlichen Form nichtigen Vereinbarung. Gemäss der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich nicht um einen vertraglichen\nAnspruch, sondern dieser ist nach den Regeln von Art. 62 ff. OR zu beurteilen.\n\nb) Hat jemand aufgrund eines nichtigen Vertrages (Art. 20 Abs. 1 OR) oder aufgrund\neines formungültigen Vertrages (Art. 22 Abs. 2, Art. 216 Abs. 1 und 2 OR; Art. 657 ZGB)\ngeleistet, so hat er einen Rückforderungsanspruch (BGE 115 II 28 ff.; BSK OR I-\nSchulin, Art. 63 N 3). Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe sich sowohl mit\nSchreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. Januar 2005 wie auch in der Klageschrift auf\ndie Formungültigkeit des Rahmenvertrages inklusive Nachträge berufen, womit davon\nauszugehen sei, dass sie Kenntnis vom Formmangel gehabt und sich bei Leisten der\nKaution in Bezug auf ihre Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden habe. Dies umso\nweniger, als es sich bei der Klägerin um eine schweizerische Aktiengesellschaft handle,\nwelche insbesondere den Handel mit und die Vermittlung von Liegenschaften\nbezwecke.\n\naa) Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nach Art. 63 Abs. 1 OR\nnur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die\nSchuldpflicht im Irrtum befunden hat (condictio indebiti). Auch der Rechtsirrtum fällt\nunter Irrtum im Sinne von Art. 63 OR, etwa wenn jemand die Mietzinserhöhung zahlt,\nobwohl diese wegen Formmangels ungültig war, weil er die Formvorschrift und die sich\nhieraus ergebenden Rechte nicht kannte, oder wenn jemand auf Grund eines nichtigen\nVertrages (Provisionsvertrag) leistet, den er für nicht widerrechtlich hielt (BSK OR I-\nSchulin, Art. 63 N 4). Bei vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Schuldverträgen\nführt jedoch die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR zu stossenden Ergebnissen, wenn\ndie eine Partei im Bewusstsein der fehlenden Durchsetzbarkeit freiwillig leistet und die\nandere Partei die Gegenleistung gestützt auf die Unwirksamkeit des Vertrags entweder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}