{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\na) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung unterstehen sowohl die objektiv\nwesentlichen als auch die subjektiv wesentlichen Elemente des Grundstückgeschäfts\ndem Formzwang (BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 55; Meier-Hayoz, N 84 ff. zu Art. 657\nZGB; Leuenberger, Abschluss des Grundstückkaufvertrages, S. 58 ff.). Zu beurkunden\nsind aber auch Nebenabreden, wenn sie in einem so engen Zusammenhang zu den\nobjektiv wesentlichen Punkten des Grundstückkaufvertrages stehen, dass sie\ngleichsam als Teil dieser Punkte zu betrachten sind. Es geht somit um jene\nBestimmungen, welche Leistung und Gegenleistung präzisieren oder die\nLeistungspflicht bekräftigen. Der Beurkundungspflicht unterliegt insbesondere das\nVersprechen einer Konventionalstrafe, um die Übertragung des Eigentums oder die\nZahlung des Kaufpreises zu sichern, oder eines Reuegeldes für den Fall des Rücktritts\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvom Vertrag (Haab, Zürcher Kommentar, N 17 zu Art. 657 ZGB; Meier-Hayoz, N 85 zu\nArt. 657 ZGB; Leuenberger, Abschluss des Grundstückkaufvertrages, S. 65 N 100f.;\nGiger, N 264f. zu Art. 216 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches\nObligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8.A., Zürich 2003, Rz. 4084).\n\nb) Während die Klägerin geltend machte, es handle sich bei der Anzahlung/Kaution von\nEUR 500'000.-- (kläg.act. 3 Ziff. 5; kläg.act. 4 Ziff. 5) um ein Reugeld, machte die\nBeklagte geltend, es sei eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR vereinbart\nworden. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, nachdem ein Reugeld wie\nauch eine Konventionalstrafe, die im Rahmen eines Grundstückgeschäfts vereinbart\nworden sind, mangels öffentlicher Beurkundung nichtig sind. Im Übrigen ist davon\nauszugehen, dass die Parteien ein Haftgeld vereinbart haben, nachdem die Leistung\nbei Vertragsschluss erbracht worden ist und bei Nichterfüllung des Rahmenvertrags\nder Beklagten verfällt (OR I-Ehrat, Art. 158 N 6; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz. 4081).\nErfüllt der Schuldner seine Vertragsschuld nicht, so hat die Zahlung des Haftgeldes die\nFunktion einer zum Voraus entrichteten und kumulativ geschuldeten\nKonventionalstrafe; sie verbleibt deshalb beim Gläubiger (BSK OR I-Ehrat, Art. 158 N 5;\nGauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz. 4078).\n\nDie Missachtung der Formvorschriften von Art. 657 ZGB und Art. 216 OR bei der\nVereinbarung der Anzahlung/Kaution von EUR 500'000.-- führt zur Nichtigkeit dieser\nBestimmung.\n\n5. Die Beklagte wandte für den Fall der Bejahung eines Formmangels ein, die Klägerin\nkönne die geleistete Kaution nicht zurückfordern, da sie sich über die Schuldpflicht\nnicht im Irrtum befunden habe. Ferner machte sie geltend, die Klägerin habe den\nRahmenvertrag in keiner Weise erfüllt. In vertragswidriger Weise seien keine\nKäuferangebote für die Objekte S., B. und F. erfolgt, welche bis zum 31. Oktober 2004\nhätten übernommen werden sollen (kläg.act. 5). Auch das Käuferangebot für das\nObjekt O. sei unter jedem Titel verspätet erfolgt, bzw. seien die entsprechenden\nUrkunden der Beklagten gar nie zugegangen. Schliesslich sei dieses Käuferangebot mit\nder ungehörigen Bedingung einer Provisionsvereinbarung verbunden gewesen. In\nrechtsmissbräuchlicher Weise habe die Klägerin versucht, über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nProvisionsvereinbarung die verfallene Kaution/Anzahlung \"zurückzuholen\" und so einen\neigenen Schaden zu verhindern.\n\na) Rückerstattungsansprüche können aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus\nungerechtfertigter Bereicherung entstehen, was insbesondere für die Verjährungsfrist\n(d.h. Art. 127 ff. OR oder Art. 60, 67 OR) von Bedeutung ist (BGE 114 II 152 E.2c/aa;\n130 III 504 E.6.1 = Pra 2005 Nr. 6). Eine unerlaubte Handlung fällt vorliegend ausser\nBetracht, so dass ausschliesslich zu prüfen ist, ob ein Anspruch aus Vertrag oder aus\nungerechtfertigter Bereicherung vorliegt.\n\n"}