{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\n3 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist zu schliessen, dass der Kaufpreis je Objekt auf das\nZwölffache der Jahresnettomiete festgelegt wurde, wobei eine Abweichung davon bei\neinzelnen Objekten vereinbart werden konnte. Festgelegt war jedoch der von der\nKlägerin mit Übergang der elf Objekte zu bezahlende \"Gesamtkaufpreis\" (kläg.act. 3\nZiff. 3 Abs. 3; kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 3). In Ziff. 3 Abs. 4 des Rahmenvertrages wird\nfestgehalten, dass eine Vertragserfüllung auch dann vorliegt, wenn Dritte die\nLiegenschaften übernehmen (vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 4).\n\nDie Beklagte brachte nun vor, eine Gesamtbetrachtung des Rahmenvertrags inklusive\ndie Nachträge zeige, dass primär nicht ein Kaufvertrag und auch kein bloss auf den\nAbschluss eines oder mehrerer Kaufverträge gerichteter Vorvertrag im Sinne von Art.\n22 OR vorliege, sondern ein Dienstleistungsgeschäft im Vordergrund stehe. Entgegen\nden Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis für die einzelnen Objekte von den\nParteien genau festgelegt worden, indem dieser, wie bereits erwähnt, das Zwölffache\nder jeweiligen Jahresnettomiete betragen sollte (kläg.act. 3 Ziff. 1 a.E., Ziff. 3 Abs. 2;\nkläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 2 und 9). Dieser blieb auch dann bestimmt, wenn die Parteien für\neinzelne Objekte individuell einen anderen Kaufpreis vereinbaren konnten, nachdem\nvon den Parteien der Gesamtkaufpreis für alle Objekte definitiv festgelegt worden war\n(kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 3; kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 3). Beide Parteien gehen davon aus,\ndass die Klägerin nicht verpflichtet war, die Grundstücke selber zu erwerben, sondern\ndass ihr die Möglichkeit offen stand, einen direkten Weiterverkauf durch die Beklagte\nan Dritte zu bewerkstelligen (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 4; kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 4).\nGemäss Ziff. 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages verpflichtete sich aber die Klägerin, die\nvollständige Übernahme der Liegenschaften durch Dritte im vereinbarten Zeitraum\nsicherzustellen (vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 5). Diese Bestimmung steht in engem\nZusammenhang mit der Regelung im folgenden Absatz (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 6;\nkläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 6), wonach die Klägerin eine eigene Kaufverpflichtung für die elf\nLiegenschaften einging, sofern es ihr nicht gelingen sollte, innert der gemäss\nRahmenvertrag vereinbarten Frist von sechs Monaten bzw. der gemäss zweitem\nNachtrag verlängerten Frist bis 31. Dezember 2004 eine Veräusserung aller Objekte an\nDritte zu bewerkstelligen. Entgegen den Vorbringen der Beklagten verpflichtete sich die\nKlägerin nicht nur, Dienstleistungen betreffend Vermittlung von Liegenschaften zu\nerbringen, sondern sie ging eine suspensiv bedingte Kaufverpflichtung für elf Objekte\nbei einem fest vereinbarten Kaufpreis ein. Die Klägerin schloss damit mit der Beklagten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinen Vorvertrag ab, wonach sie sich, sofern sie nicht Dritte als Käufer finden sollte,\nverpflichtete, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Kaufverträge über Grundstücke\nabzuschliessen.\n\nInsgesamt ist damit auf Grund des Wortlauts und der Auslegung des Rahmenvertrages\nund des zweiten Nachtrages davon auszugehen, dass die Parteien einen Vorvertrag\nüber abzuschliessende Grundstückkaufverträge, verbunden mit weiteren vertraglichen\nVerpflichtungen, abschlossen. Die Beklagte anerkannte denn auch an Schranken, dass\ndie Kaufverpflichtung der Klägerin betreffend die elf Grundstücke hätte öffentlich\nbeurkundet werden müssen. Sie ging aber davon aus, dass lediglich Teilnichtigkeit\nvorliege, da die Parteien den Vertrag auch abgeschlossen hätten, wenn sie um die\nUngültigkeit der Kaufverpflichtung gewusst hätten. Die Frage, ob Teilnichtigkeit\nvorliegt, kann offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass der Rahmenvertrag\n(inklusive der zweite Nachtrag), soweit er einen Vorvertrag über abzuschliessende\nGrundstückkaufverträge beinhaltet, dem Formzwang von Art. 657 ZGB und Art. 216\nAbs. 1 und 2 OR untersteht und insoweit nichtig ist, als er in Bezug auf wesentliche\nVertragspunkte nicht öffentlich beurkundet ist.\n\n4. Vorliegend verlangt die Klägerin die Rückerstattung der Anzahlung/Kaution von EUR\n500'000.-- mit der Begründung, dass es sich dabei um ein Reuegeld handle, welches\nfür Grundstückgeschäfte formgültig nur mit öffentlicher Beurkundung vereinbart\nwerden könne.\n\n"}