{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\na) Die Verträge auf Eigentumsübergang, insbesondere Kaufverträge, die ein\nGrundstück zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen\nBeurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Grundsätzlich ist die\nöffentliche Beurkundung erforderlich für Grundgeschäfte unter Lebenden, auf Grund\nderer die sachenrechtliche Zuordnung eines Grundstücks auf eine bestimmte Person\ngeändert werden soll (BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 9; Meier-Hayoz, Berner\nKommentar, N 11, 13 zu Art. 657 ZGB). Dem Formzwang unterliegen Verträge auf\nEigentumsübertragung an Grundstücken ohne Rücksicht auf die juristische Form, in die\nsie gekleidet sind, so insbesondere der Kaufvertrag (216 Abs. 1 OR), der Vorvertrag\n(Art. 22, 216 Abs. 2 OR) und etwa auch die vertraglich vereinbarte Verpflichtung, einen\nKäufer für ein bestimmtes Grundstück zu beschaffen und für das Erfüllungsinteresse\neinzustehen, falls ein unbestimmter Dritter den Kaufvertrag mit dem festgelegten Inhalt\nnicht abschliesse (BGE 50 II 250 ff.; Meier-Hayoz, N 15, 16, 24 zu Art. 657 ZGB; BSK\nZGB II-Laim, Art. 657 N 11, 12). Ein öffentlich zu beurkundender Kaufvertrag liegt etwa\nauch dann vor, wenn bereits beim Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wird, der\nKäufer sei befugt, einen noch zu bestimmenden Dritten an seine Stelle in den Vertrag\neintreten zu lassen; dieses \"Substitutionsrecht\" ist in die öffentliche Urkunde\naufzunehmen (BGE 105 III 11 ff.; BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 11). Der öffentlichen\nBeurkundung bedarf auch die Abänderung eines objektiv oder subjektiv wesentlichen\nPunktes des Grundstückkaufvertrages (Meier-Hayoz, N 44 zu Art. 657 ZGB). Nicht dem\nFormerfordernis von Art. 657 ZGB untersteht etwa ein nicht auf eine\nGrundeigentumsübertragung ausgerichteter Immobilienleasingvertrag, wobei dieser\njedoch dann formbedürftig ist, wenn der Immobilienleasingvertrag mit einem dem\nFormzwang unterliegenden Grundgeschäft kombiniert ist (BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N\n48). Sofern eine Kombination eines Grundstückkaufvertrages mit anderen Verträgen\nvorliegt, indem objektiv wesentliche Punkte des Kaufvertrags mit weiteren Abreden\nverknüpft werden, so dass diese mit dem Grundstückkaufvertrag untrennbar zu einem\nGanzen verschmelzen, so sind auch diese weiteren Abreden öffentlich zu beurkunden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Ch. Leuenberger, Abschluss des Grundstückkaufvertrages, in: A. Koller [Hrsg.], Der\nGrundstückkauf, S. 67 Rz. 114). Bei gemischten Verträgen, in welchen die\ntypenbestimmenden Elemente des Grundstückkaufvertrages nicht oder nicht\nvollständig vorhanden sind und damit Verträge sui generis darstellen, sind die\nFormvorschriften des Grundstückkaufvertrages (Art. 216 Abs. 1 OR) nur analog\nanwendbar. Der Vertrag sui generis, der die Übertragung eines Grundstücks zum\nGegenstand hat, bedarf jedoch nach Art. 657 ZGB der öffentlichen Beurkundung\n(Leuenberger, Abschluss des Grundstückkaufvertrages, S. 68 Rz. 116, insbes. Anm.\n114). Die Bestimmung von Art. 216 Abs. 1 OR bezieht sich auf Kaufverträge, also auf\nobligatorische Vereinbarungen, das Eigentum an einem Grundstück gegen ein Entgelt\n(Preis) zu übertragen, wobei unerheblich ist, ob das Grundstück auf den\nVertragspartner oder einen vom Vertragspartner bestimmten oder noch zu\nbestimmenden Dritten übertragen werden soll (BSK OR I-Hess, Art. 216 N 3; Giger, N\n22 ff. zu Art. 216 OR). Der Formzwang gilt auch für Vorverträge, also für die\nvertraglichen Verpflichtungen, zu einem späteren Zeitpunkt einen Kaufvertrag über ein\nGrundstück abzuschliessen (BSK OR I-Hess, Art. 216 N 3; Giger, N 27 ff. zu Art. 216\nOR).\n\nAuf den Formmangel kann sich jedermann zu jeder Zeit berufen und der Richter hat die\nFormnichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 106 II 141; 104 II 101; BSK\nZGB II-Laim, Art. 657 N 60; Giger, N 373 zu Art. 216 OR).\n\nb) In der Überschrift des Rahmenvertrags (kläg.act. 3) wird festgehalten, dass es um\nden \"Erwerb von Gewerbeimmobilien\" geht, wobei die Klägerin \"als Käuferin\" und die\nBeklagte \"als Verkäuferin\" bezeichnet werden. In Ziff. 1 des Rahmenvertrags werden\ndie elf Grundstücke, welche von der Klägerin als Käuferin erworben werden, genau\numschrieben, und der \"Kaufpreis für diese Gewerbeimmobilien\" wird in Ziff. 2 des\nRahmenvertrages auf einen bestimmten Gesamtbetrag festgelegt. In Ziff. 5 des\nRahmenvertrags wird eine Anzahlung vereinbart und festgehalten, dass diese auf den\n\"Gesamtkaufpreis\" zu leisten sei und mit dem \"Kaufpreis\" für das zuletzt\nübernommene Objekt verrechnet werde (vgl. kläg.act. 4 Ziff. 5). In Ziff. 4 und 6 des\nRahmenvertrags wird im Hinblick auf eine \"Due Dilligence\" von der Vorlage der\n\"kaufpreisrelevanten Verträge\" gesprochen, und es wird vorausgesetzt, dass die\nKaufverträge in Bezug auf die einzelnen Objekte notariell zu beurkunden sind. Aus Ziff.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}