{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\n2. Die Parteien haben unbestrittenermassen eine Rechtswahl getroffen, wonach auf\ndiesen Rahmenvertrag ausschliesslich schweizerisches Recht angewendet wird\n(kläg.act. 3 Ziff. 8). Wird entsprechend den Vorbringen der Beklagten davon\nausgegangen, dass es sich beim vorliegenden Rahmenvertrag samt zugehörigen\nNachträgen um einen Innominatvertrag handelt, ist die getroffene Rechtswahl ohne\nweiteres gültig (Art. 116 IPRG). Ist aber in Übereinstimmung mit der Klägerin davon\nauszugehen, dass im Rahmenvertrag eine Kaufverpflichtung der Klägerin für\nLiegenschaften vereinbart wurde, ist Folgendes festzuhalten:\n\na) Gemäss Art. 119 Abs. 2 IPRG ist eine Rechtswahl bei Verträgen über Grundstücke\noder deren Gebrauch zulässig. So ist es etwa möglich, dass die Vertragsparteien in der\nSchweiz die schuldrechtlichen Verpflichtungen betreffend ein Kaufsobjekt im Ausland\ndem den Parteien besser vertrauten Wohnsitzrecht unterstellen (I. Schwander,\nGrundstückkauf: Internationales Privatrecht und Internationales Zivilprozessrecht, in: A.\nKoller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 2.A., Bern 2001, S. 441 Rz. 11; Giger, Berner\nKommentar, N 457 zu Art. 216 OR; Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht,\n2.A., Bern 2000, Rz. 678). Die Möglichkeit der Rechtswahl gemäss Art. 119 Abs. 2\nIPRG beschränkt sich jedoch auf den obligatorischen Teil des Rechtsgeschäftes. Der\ndingliche Teil richtet sich nach den Regeln des internationalen Sachenrechts, d.h. der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlex rei sitae. Nach dem Sachstatut (Art. 99 IPRG) entscheidet sich namentlich die\nFrage, ob zur Übertragung des Grundstückes ein sachenrechtliches\nVerfügungsgeschäft, insbesondere ein Registereintrag, zur vertraglichen Einigung der\nParteien hinzutreten muss (Vischer/Huber/Oser, a.a.O., Rz. 674; Keller/Kren\nKostkiewicz, Zürcher Kommentar, 2.A., N 14 zu Art. 119 IPRG; Schwander,\nGrundstückkauf, S. 443f. Rz. 17 ff.). Für Kaufverträge bezüglich in der Schweiz\ngelegener Grundstücke sieht Art. 119 Abs. 3 Satz 2 IPRG zwingend die schweizerische\nForm vor, mithin wird eine Rechtswahl bezüglich Form der Verträge über\nschweizerische Grundstücke ausgeschlossen (BGE 82 II 553 E.3; Schwander,\nGrundstückkauf, S. 448 Rz. 34; Giger, N 459 zu Art. 216 OR). Vorliegend vereinbarten\ndie Parteien die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts in Bezug auf die Übernahme\nvon Gewerbeimmobilien, welche nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland liegen.\n\nb) Geht es um Grundstücke im Ausland, so hält Art. 119 Abs. 3 Satz 1 IPRG in Bezug\nauf die Form fest, dass diese dem Recht des Staates untersteht, in dem sich das\nGrundstück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen\nRechts zu. Dabei handelt es sich um eine Gesamtverweisung, d.h. eine Rück- oder\nWeiterverweisung ist zu beachten (Schwander, Grundstückkauf, S. 449 N 35). Eine\nRechtswahl bezüglich des auf die Form anwendbaren Rechts ist nach IPRG nur dann\nmöglich, wenn das Grundstück im Ausland liegt und das Recht des Grundstückstaates\nfür Formfragen ein anderes Recht zulässt (BGE v. 15.10.2001, 5C.58/2001 und 5C.\n59/2001, E.4b; Keller/Kren Kostkiewicz, N 31 zu Art. 119 IPRG; Schwander,\nGrundstückkauf, S. 449 Rz. 35 a.E.). Eine Rechtswahl bezüglich des auf die Form\nanwendbaren Rechts ist nach deutschem Recht, d.h. nach dem IPR des Rechts am\nLageort, gültig. Das deutsche Recht erhebt für schuldrechtliche Verträge über\ninländische Grundstücke den Anspruch der ausschliesslichen Geltung der jeweiligen\nlex rei sitae nicht. Es kann daher im Ausland, wenn es das Recht des Abschlussortes,\nwie es vorliegend der Fall ist, zulässt, auch ein Kaufvertrag über ein in Deutschland\ngelegenes Grundstück abgeschlossen werden (Palandt/Heldrich, Bürgerliches\nGesetzbuch, 62.A., München 2003, Art. 11 EGBGB N 12 und N 20; Giger, N 459 zu Art.\n216 OR; BSK OR I-Schwenzer, Art. 11 N 32; Keller/Girsberger, N 64 zu Art. 124 und\n119 Abs. 3 IPRG; BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 53). Insgesamt ist damit festzuhalten,\ndass in Ziff. 8 des Rahmenvertrages auch in Bezug auf die Form gültig die\nausschliessliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vereinbart worden ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Die Klägerin geht davon aus, dass das vorliegende Reuegeld formgültig nur mit\nöffentlicher Beurkundung habe vereinbart werden können, wogegen die Beklagte\nvorbringt, es handle sich beim Rahmenvertrag inklusive den beiden Nachträgen um\neinen formlos gültigen Innominatvertrag mit stark dienstleistungsgeschäftlichen\nKomponenten.\n\n"}