{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. 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Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nDie Klägerin forderte am 7. Dezember 2004 die geleistete Anzahlung von EUR\n500'000.-- zurück. Sie hielt fest, sie verzichte auf die Abwicklung des\nRahmenvertrages, nachdem die Beklagte ihr das Objekt in O. nicht verkaufe (kläg.act.\n22). Die Beklagte teilte der Klägerin am 9. Dezember 2004 mit, eine Rückzahlung der\n\"Anzahlung/Kaution\" werde nicht erfolgen, weil diese bei Nichterfüllung des\nRahmenvertrages an die Beklagte verfalle (kläg.act. 23). In Anwendung von kläg.act. 5\nZiff. 3 Abs. 8 löste sie die Objekte O. und S. aus und forderte die Klägerin auf, die\nübrigen Objekte bis zum 31. Januar 2005 zum vereinbarten Preis zu erwerben (kläg.act.\n23 S. 2). Am 17. Januar 2005 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur\nRückerstattung der Anzahlung/Kaution von EUR 500'000.-- auf (bekl.act. 6). Der\nRechtsvertreter der Beklagten setzte der Klägerin am 10. März 2005 unpräjudiziell eine\nNachfrist bis 31. März 2005 zur Erfüllung des Rahmenvertrages an (bekl.act. 4). Der\nRechtsvertreter der Klägerin hielt am 18. März 2005 fest, dass ein\nNichterfüllungstatbestand seitens der Klägerin nicht gegeben gewesen sei, und das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKäuferangebot für das Objekt O. in der mit der Beklagten abgesprochenen Frist und\nForm erfolgt sei (kläg.act. 25). Die Beklagte erklärte am 1. April 2005, dass sie auf die\nnachträgliche Leistung verzichte und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen\nSchadens verlange (bekl.act. 5).\n\n2. Mit der vorliegenden Klage vom 6. April 2005 verlangt die Klägerin die im\nZusammenhang mit dem Rahmenvertrag geleistete Anzahlung/Kaution in der Höhe von\nEUR 500'000.-- nebst Zins zurück. Sie macht geltend, es liege hinsichtlich des\nRahmenvertrages mit der Beklagten kein Nichterfüllungstatbestand vor, sondern die\nBeklagte habe einen Verkauf des Objekts O. trotz Vorliegen eines öffentlich\nbeurkundeten Käuferangebots samt unwiderruflichem Zahlungsversprechen einer Bank\nzu Unrecht verweigert. Im Übrigen könnte die von den Parteien vereinbarte Pflicht der\nKlägerin zur Übernahme von elf Objekten von vornherein nur bei öffentlicher\nBeurkundung bestehen. Gleiches gelte für die geleistete Anzahlung/Kaution von EUR\n500'000.--, welche gemäss dem für Grundstückgeschäfte anwendbaren\nschweizerischen Recht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung formgültig nur mit\nöffentlicher Beurkundung vereinbart werden könne.\n\nDie Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 11. Juli 2005 die kostenfällige\nAbweisung der Klage. Sie machte insbesondere geltend, die Klägerin habe den\nRahmenvertrag nicht vertragsgemäss erfüllt, indem das Käuferangebot für O. verspätet\nerfolgt sei und die Klägerin keine Käuferangebote für die Objekte S., B. und F. gemacht\nhabe. Die im Rahmenvertrag vorgesehene Anzahlung/Kaution stelle eine Vereinbarung\nüber eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR dar, wobei es sich vorliegend um\neine vorab bezahlte, auflösend bedingte Konventionalstrafe gehandelt habe. Beim\nvorliegenden Rahmenvertrag samt zugehörigen Nachträgen handle es sich um einen\nInnominatvertrag mit stark dienstleistungsgeschäftlichen Komponenten, welcher\nkeinem Formzwang unterstehe. Wegen der Nichterfüllung des Rahmenvertrags samt\nder zugehörigen Nachträge durch die Klägerin sei die Konventionalstrafe in jedem Fall,\nd.h. auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen sei, geschuldet. Als\nEventualstandpunkt machte sie geltend, ein Anspruch auf Rückleistung bestehe auch\ndeshalb nicht, da sich die Klägerin über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden\nhabe. Ihr habe bekannt sein müssen, dass – sofern von ihrem Rechtsstandpunkt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausgegangen werde – das vorliegende Vertragsverhältnis nach dem schweizerischen\nRecht klarerweise die Form der öffentlichen Beurkundung verlange.\n\nII.\n\n1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ist\nunbestrittenermassen gegeben. Die Klägerin ist im schweizerischen Handelsregister\nund die Beklagte in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen, die\nvorliegende Streitigkeit hängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen\nund der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 14 Abs. 1 ZPO).\n\nIn Ziff. 8 des der vorliegenden Klage zugrunde liegenden Rahmenvertrages (kläg.act. 3)\nvereinbarten die Parteien den Gerichtsstand St. Gallen (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a LugÜ).\n\n"}