{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nM. I. von der M. GmbH, in K., war unbestrittenermassen bei der Übernahme der\nObjekte als Vermittler zwischen der Beklagten und der Klägerin tätig. In dieser Funktion\nhatte er unmittelbar vor Abschluss des zweiten Nachtrages vom 12. Juli 2004 den\nParteien insbesondere Vorschläge in Bezug auf die Verlängerung der Fristen für den\nÜbergang gemäss Ziff. 3 des Rahmenvertrags unterbreitet (kläg.act. 9).\nUnbestrittenermassen hat A. E., Verwaltungsratspräsident der Klägerin und direkter\nAnsprechpartner der Beklagten betreffend die Übernahme der elf Liegenschaften, seine\nBüros bei der E. Immobilien AG in Z., weshalb verschiedene Korrespondenzen unter\ndieser Adresse geführt wurden. Mit Schreiben vom 23. September 2004 hielt die\nBeklagte gegenüber A. E. von der Klägerin fest, dass die Frist für die Übernahme des\nObjekts O. (\"Übernahme bis zum 31.07.2004\"; vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 10)\nausgelaufen sei, und sie damit auch die Gefährdung der Abwicklung der Objekte S., B.\nund F. für Oktober (\"Übernahme bis zum 31.10.2004\"; vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 10)\nsehe, und bat die Klägerin um Stellungnahme, wie die Abwicklung der Objekte im\nEinzelnen realistisch erfolgen könne (kläg.act. 10). Mit E-Mail vom 6. Oktober 2004\nsandte M. I. der Beklagten einen Vertragsentwurf betreffend das Objekt in O. (kläg.act.\n11), worauf die Parteien Verhandlungen insbesondere betreffend Sicherung des\nKaufpreises führten (kläg.act. 12, 13). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 ersuchte\ndie Klägerin um zügige Sicherstellung der vorgeschlagenen Abwicklung des Objektes\nin O. und hielt fest, dass die Verhandlungen mit Kunden in Bezug auf die anderen\nObjekte noch nicht abgeschlossen seien (kläg.act. 14). Die Beklagte stellte in ihrem\nSchreiben vom 28. Oktober 2004 (kläg.act. 15) fest, \"dass eine Abnahme der\nGesamtobjekte im Rahmen unserer bisher abgeschlossenen Vereinbarungen nicht zum\nTragen kommt\". Nachdem gemäss dem zweiten Nachtrag zum Rahmenvertrag das\nObjekt in O. bis zum 31. Juli 2004 zu übernehmen gewesen wäre, und die Objekte in\nS., B. und F. bis zum 31. Oktober 2004 hätten übernommen werden müssen (kläg.act.\n5 Ziff. 3 Abs. 10), forderte die Beklagte die Klägerin im erwähnten Schreiben auf, diese\nvier Objekte in ihrer Gesamtheit abzunehmen. Sie ersuchte die Klägerin, \"innerhalb der\nAnmeldefrist von 21 Tagen, die damit ab heute zu Laufen beginnt, uns für die\nvorgenannten Objekte (d.h. O., S., B. und F.; vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 8) ein notariell\nbeglaubigtes Käuferangebot inkl. Bankbürgschaft zuzusenden\" (kläg. act. 15 a.E.). Eine\nÜbernahme der vier Objekte bis zum 31. Oktober 2004 erfolgte durch die Klägerin\nnicht. Sie stellte erst im November 2004 der Beklagten Verkaufsunterlagen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausschliesslich betreffend das Objekt in O. zu (vgl. kläg.act. 16-21). M. I. sandte der\nBeklagten mit E-Mail vom 26. November 2004 (kläg.act. 19) eine Kopie des von der\nKäuferin, R. AG in V. bereits unterzeichneten Käuferangebotes betreffend das Objekt\nO. (kläg.act. 20) und ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank für das\nentsprechende Objekt (kläg.act. 21) zu. Ferner sandte M. I. der Beklagten mit dem\nerwähnten E-Mail (kläg.act. 19) eine - von der Beklagten vorliegend eingereichte -\n\"Provisionsvereinbarung\" zwischen den Parteien zu (bekl.act. 2). Die Beklagte macht in\nBezug auf diese \"Provisionsvereinbarung\" geltend, die Klägerin habe in dieser -\nzusätzlichen - Vereinbarung betreffend das Objekt in O. eine Vermittlungsprovision zu\nGunsten der Klägerin in der Höhe von EUR 478'646.-- zuzüglich eventuell anfallender\nUmsatzsteuer vorgesehen. Hätte die Beklagte diese Provisionsvereinbarung\nunterzeichnet und erfüllt, wäre die von der Klägerin geleistete Kaution auf diesem Wege\npraktisch in vollem Umfang wieder an die Klägerin zurückgeflossen. In der Folge kam\nder Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der R. AG betreffend das Objekt in O.\nnicht zustande. Mit Schreiben vom 29. November 2004 (bekl.act. 3) stellte die Beklagte\n– was von der Klägerin bestritten wird – fest, dass die 21-Tages-Frist für die\nÜbersendung eines notariell beglaubigten Käuferangebots am 18. November 2004\nabgelaufen sei, und dass bis zum 29. November 2004 kein entsprechendes\nKäuferangebot für die vier Objekte (O., S., B., F.) übersandt worden sei.\n\n"}