{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-29_2006-06-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4248&type=1563347022&cHash=2f6fd59b33abe504a6c1ede117152136", "Checksum": "7c018c80be50ed59f1c6f64dcec189cd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:54:03", "Checksum": "4a06323038c7f5c13c2ff84fb4ed49dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 14.06.2006 HG.2005.29\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die Vereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im Rahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht öffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/Anzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Form die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung zurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von einer nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die Einhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.2005.29).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.29\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 14.06.2006\nEntscheiddatum: 14.06.2006\n\nEntscheid Handelsgericht, 14.06.2006\nArt. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die\nVereinbarung eines Reugeldes wie auch einer Konventionalstrafe, welche im\nRahmen eines Grundstückgeschäfts zu bezahlen sind, ist, wenn sie nicht\nöffentlich beurkundet wird, nichtig. Die Klägerin kann eine Kaution/\nAnzahlung nicht zurückfordern, wenn sie sich über die Schuldpflicht nicht im\nIrrtum befunden hat. Die Rückforderung ist auch wegen Rechtsmissbrauchs\nausgeschlossen, wenn derjenige, der im Hinblick auf die Nichteinhaltung der\nForm die Erfüllung seines Versprechens verweigert oder die Leistung\nzurückfordert, arglistig, d.h. mit der Absicht, sich gegebenenfalls später von\neiner nicht mehr gewünschten vertraglichen Bindung zu befreien, die\nEinhaltung der Form verhindert hatte (Handelsgericht, 14. Juni 2006, HG.\n2005.29).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Bei der X. AG (Klägerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz im\nKanton St. Gallen, welche als Zweck insbesondere den An- und Verkauf, die\nVermittlung sowie die Vermietung von Liegenschaften anführt (kläg.act. 1). Die Beklagte\nist eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts, welche ihren Sitz in B. hat (kläg.act.\n2).\n\nAm 12. Februar 2004 schlossen die Klägerin \"als Käuferin\" und die Beklagte \"als\nVerkäuferin\" einen Rahmenvertrag über den Erwerb von elf Gewerbeimmobilien der\nBeklagten ab (kläg.act. 3). Dieser wurde durch zwei Nachträge vom 18. Februar 2004\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(kläg.act. 4) und vom 14. Juli 2004 (kläg.act. 5) ergänzt. Für diese Gewerbeimmobilien\nwurde ein Gesamtkaufpreis von EUR 43'750'000.-- vereinbart (kläg.act. 3 Ziff. 2 Abs. 1,\nZiff. 3 Abs. 2 und 3). Die Klägerin verpflichtete sich, die vollständige Übernahme der elf\nGewerbeimmobilien innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des\nRahmenvertrags sicherzustellen (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 5). Sollten nach Ablauf der Frist\nvon sechs Monaten nicht alle elf Objekte durch die Klägerin oder durch deren\nverbundene Unternehmen oder Privatpersonen veräussert sein, so sollte die\nKaufverpflichtung auf die Klägerin übergehen (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 6). Im zweiten\nNachtrag wurde insbesondere die Frist für den sukzessiven Übergang der einzelnen\nObjekte bis zum 31. Dezember 2004 verlängert (kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 1, 5 und 6).\nGemäss Ziff. 5 des Rahmenvertrags bzw. Ziff. 5 des ersten Nachtrags hatte die\nKlägerin eine \"Anzahlung\" bzw. \"Kaution\" in der Höhe von EUR 500'000.-- zu leisten.\nDiese Kaution sollte bei Übernahme des letzten der elf Objekte mit dem Kaufpreis für\ndieses Objekt verrechnet werden; bei Nichterfüllung des Rahmenvertrages sollte die\nAnzahlung/Kaution an die Verkäuferin (Beklagte) verfallen. Entsprechend überwies die\nKlägerin am 5. März 2004 unter dem Zahlungsvermerk \"Kaution gemäss\nRahmenvertrag vom 18.02.2004\" EUR 500'000.-- an die Beklagte (kläg.act. 8).\n\nWie bereits erwähnt, wurde im zweiten Nachtrag die ursprünglich vorgesehene Frist für\ndie (sukzessive) Übernahme der elf Gewerbeimmobilien durch die Klägerin bis zum 31.\nDezember 2004 verlängert, wobei die Reihenfolge der Übernahme der Objekte und die\nTermine im Einzelnen vereinbart wurden. So sollte insbesondere die Übernahme der\nLiegenschaft \"O., V.-Strasse, Discounter\" bis zum 31. Juli 2004 erfolgen (kläg.act. 5\nZiff. 3, insbes. Abs. 1, 5, 10). Für den Fall, dass nach Ablauf der Frist am 31. Dezember\n2004 nicht alle elf Objekte durch die Klägerin, durch deren verbundene Unternehmen\noder Privatpersonen veräussert waren, wurde im Rahmenvertrag bzw. zweiten\nNachtrag festgehalten, dass die Kaufverpflichtung auf die Klägerin übergehen sollte\n(kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 6, kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 6, 7). Gemäss Ziff. 3 Abs. 8 des\nzweiten Nachtrags hatte die Beklagte als Verkäuferin innerhalb der Vertragslaufzeit das\nRecht, einzelne Objekte aus diesem Rahmenvertrag herauszunehmen und nach\neigener Entscheidung nach einer schriftlichen Anmeldefrist von 21 Tagen zu\nveräussern, wobei innerhalb dieser Frist die Käuferin weiterhin das Recht besass,\ndieses Objekt zu übernehmen (vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 9).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}