6. Nachdem der Gegenstand des Anspruchs 1 des Eventualantrags eine patentfähige Erfindung darstellt und der nun als Beilage 2 zur 3. Eingabe der Beklagten (Ger.act. 123a) nach Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG formulierte Eventualantrag auf zulässige Weise eingeschränkt ist, ist die Klage auf Nichtigkeit des Patents CH …, da das Patent in der Fassung gemäss Eventualantrag rechtsbeständig ist, abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/25