bb) dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Eventualantrags eine patentfähige Erfindung darstellt. Allerdings ist der Anspruch 1 gemäss den überzeugenden Ausführungen des Experten präziser im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG zu fassen, damit ein zulässiger Teilverzicht vorliegt (Gutachten S. 40 Ziff. 8 lit. a; vgl. vorne lit. b). Entsprechend den Ausführungen des Experten im Ergänzungsgutachten (S. 10 oben) ist davon auszugehen, dass der als Beilage 2 zur 3. Eingabe der Beklagten (Ger.act. 123a) nach Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG formulierte Eventualantrag von dieser auf zulässige Weise eingeschränkt worden ist.