Merkmalen des Anspruchs 3, 4, 4 und 5, 6 des Anspruchssatzes nicht erfinderisch. In Bezug auf die Ansprüche 5 und 7 hielt der Experte fest, D2 sei als nächstkommender Stand der Technik zu betrachten, und es sei nicht ersichtlich, dass die demgegenüber geänderte Beschaltung der Spulen einen erfinderischen Beitrag leiste (Gutachten S. 36f. Ziff. 7.3 lit. a-f; zum Subeventualantrag vgl. Gutachten S. 37f. Ziff. 7.3 lit. g-i). g) Insgesamt kann nach Auffassung des Gerichts auf das nachvollziehbar und einlässlich begründete Gerichtsgutachten abgestellt werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Experten ist festzuhalten,