e) Die Frage 3 (Sind die Unteransprüche, d.h. die Patentansprüche 2 ff., in Berücksichtigung des Standes der Technik neu) verstand der Experte so, dass er zu prüfen habe, ob sich im Falle eines unabhängigen Anspruchs 1 gemäss einem der Anträge der Beklagten, der sich als nicht patentfähig erwiesen hat, eine patentfähige Einschränkung mit einem oder mehreren der abhängigen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes ergeben würde (Gutachten S. 36 Ziff. 7.3).