Diese drei unabhängigen Ansprüche bildeten drei einzelne und unabhängige Erfindungen, wovon allerdings nur der Gegenstand des Eventualantrags patentfähig sei (Gutachten S. 35 Ziff. 7.2.5). Die Abschirmvorrichtung, womit der Gegenstand des Anspruchs 1 des Eventualantrags gemeint sei, ergebe sich für einen "Elektriker" nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. In Bezug auf die Steuerung (wie auch generell) sei ein "Elektriker" nicht die massgebliche Fachperson (Gutachten S. 35 Ziff. 2.4).