d) Zur Frage der Relation der Merkmale der Heizelemente einerseits und der Schaltung bzw. Abschirmvorrichtung andererseits hielt der Experte fest, dass mit Merkmale der Heizelemente der Anspruch 1 des Hauptantrags gemeint sei, wogegen mit der Schaltung bzw. der Abschirmvorrichtung die Ansprüche insbesondere des Eventualantrags gemeint seien. Diese drei unabhängigen Ansprüche bildeten drei einzelne und unabhängige Erfindungen, wovon allerdings nur der Gegenstand des Eventualantrags patentfähig sei (Gutachten S. 35 Ziff.