In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit kam der Experte zum Schluss, insbesondere aufgrund von D2 und D4 und der Tatsache, dass gewisse Teillösungen als rein fachmännische Massnahmen zu beurteilen seien, sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Subeventualantrags nicht patentfähig, da nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Gutachten S. 30 ff. Ziff. 7.2.4.3; Ergänzungsgutachten S. 8f. Ziff. 3.3 Absätze 4-6 mit Hinweis auf Grassi, sic! 1999, 552, linke Spalte, Abs. 2).