Neuheit des Patentanspruchs 1 gemäss Subeventualantrag gegeben sei. Die Gesamtheit der Merkmale, also die Merkmale A3 bis Q3, seien aus keinem der Dokumente des Standes der Technik in der beanspruchten Form bekannt (Gutachten S. 29 Ziff. 7.2.4.2; vgl. die Präzisierung im Ergänzungsgutachten S. 8 Ziff. 3.3 Abs. 1). In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit kam der Experte zum Schluss, insbesondere aufgrund von D2 und D4 und der Tatsache, dass gewisse Teillösungen als rein fachmännische Massnahmen zu beurteilen seien, sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Subeventualantrags nicht patentfähig, da nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Gutachten S. 30 ff.