Es sei für das Resultat des Gutachtens auch nicht ausschlaggebend, ob die anlässlich des Augenscheins von den Beklagten abgegebene Erläuterung und der Lehrbuchauszug aufgrund der Bestimmungen der St. Galler ZPO zur Zulässigkeit von Noven vom Handelsgericht zugelassen werde oder nicht. Denn es bedürfe keiner theoretischen Begründung, weshalb der angestrebte technische Erfolg — der hier anlässlich des Augenscheins ersichtlich geworden sei — eintrete (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 50.11; Ergänzungsgutachten S. 4 Ziff. 2.2).