Nach dem Augenschein, der die Wirksamkeit der Abschirmung belegt habe, bestehe keine Veranlassung, zu den Fragen nach hypothetischen Bedingungen der Klägerin und zur Erläuterung und dem Lehrbuchauszug der Beklagten Stellung zu nehmen. Es sei für das Resultat des Gutachtens auch nicht ausschlaggebend, ob die anlässlich des Augenscheins von den Beklagten abgegebene Erläuterung und der Lehrbuchauszug aufgrund der Bestimmungen der St. Galler ZPO zur Zulässigkeit von Noven vom Handelsgericht zugelassen werde oder nicht.