dass durch das Vorsehen des beanspruchten Leiters die Aufgabe gelöst werde: mit dem Leiter sei bei mehreren auf den Kochfeldern und nahe beieinander stehenden Kochgeschirren kein Funkensprung ersichtlich gewesen; ohne den Leiter sei ein solcher Funkensprung ersichtlich. Nach dem Augenschein stehe fest, dass die Aufgabe mit den angegebenen (gemäss Gutachten dem Fachmann nicht nahe gelegten) Mitteln gelöst werde (Ergänzungsgutachten S. 3 Ziff. 2.1).