Deshalb sei klar zu schliessen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 dem Fachmann nicht nahe gelegt worden sei. Im Gutachten (S. 26 Abs. 3) habe er ausgeführt, dass er die Wirkung bzw. die Lösung der Aufgabe für glaubhaft halte, dies aber nicht verifizieren könne. Der Augenschein habe nun aber zweifelsfrei ergeben, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte