dd) Wie bereits erwähnt, fand am 6. Juni 2007 in Anwesendheit der Parteien ein Augenschein in den Räumlichkeiten der Beklagten 2 statt. Gemäss dem Bericht des Experten vom 25. Juni 2007 (Beilage 1 zum Ergänzungsgutachten) ging es darum, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der mit dem Eventualantrag beanspruchten Abschirmung festzustellen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 2 Ziff. 1). Von den Beklagten wurde, wie der Experte ausführt, ein Kochgerät mit zwei Kochbereichen und je vier Kochfeldern vorgeführt. Einer der beiden Kochbereiche sei nicht mit einer Abschirmvorrichtung versehen gewesen.